Pflegegrade & Kosten
Stationäre Pflege für Selbstzahler
- Ein Einzug in unsere Einrichtung ist für Selbstzahler in allen Pflegegraden (1–5) möglich. Als Selbstzahler gelten Personen, die den nach Abzug der Leistungen der Pflegekasse verbleibenden Eigenanteil selbst tragen können. Die Finanzierung der stationären Pflege erfolgt in diesem Fall unabhängig vom Pflegegrad auf privater Basis.
Pflegegrade und Hilfe zur Pflege (Sozialhilfe)
- Ist eine vollständige Eigenfinanzierung nicht möglich, kann unter bestimmten Voraussetzungen Hilfe zur Pflege im Rahmen der Sozialhilfe beantragt werden.
- Pflegegrade 1 und 2 gelten grundsätzlich als ambulant versorgbar. Eine Kostenübernahme durch die Sozialhilfe bei stationärer Pflege erfolgt hier in der Regel nicht.
- Pflegegrade 3 bis 5 weisen auf einen erhöhten Pflegebedarf hin. In diesen Fällen kann Hilfe zur Pflege gewährt werden, sofern Einkommen, Vermögen und Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichen.
Ausnahme:
Unabhängig vom Pflegegrad kann Sozialhilfe auch dann bewilligt werden, wenn im Rahmen der Prüfung eine Heimpflegebedürftigkeit festgestellt wird.
Heimpflegebedürftigkeit liegt vor, wenn der pflegerische Bedarf so hoch oder komplex ist, dass eine Versorgung in der eigenen Häuslichkeit oder durch ambulante Angebote nicht mehr ausreichend sichergestellt werden kann und eine vollstationäre Pflege notwendig ist.
Kostenbeteiligung bei stationärer Hilfe zur Pflege
Wird Hilfe zur Pflege bei stationärer Unterbringung gewährt, gelten folgende Regelungen:
Es besteht ein Heimvertrag mit der stationären Pflegeeinrichtung für Pflege, Unterkunft und Verpflegung.
- Das gesamte Einkommen der leistungsberechtigten Person ist einzusetzen. Der notwendige Lebensunterhalt eines Ehe- oder Lebenspartners bleibt gesichert.
- Vermögen über 10.000 Euro pro Person ist einzusetzen. Eine Darlehensgewährung ist möglich.
- Ein monatliches Taschengeld wird gewährt.
- Leistungen der Tagespflege werden nicht berücksichtigt