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Pflegekraft mit Bewohner

Verhinderungs- & Kurzzeitpflege

– kurz erklärt

Kurzzeit- und Verhinderungspflege unterstützen, wenn die häusliche Pflege vorübergehend nicht oder nicht ausreichend sichergestellt werden kann – zum Beispiel bei Krankheit, Urlaub oder Ausfall pflegender Angehöriger.

Anspruch:
Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2 bis 5 haben Anspruch auf Kurzzeit- und Verhinderungspflege.

Diese Regelung gilt seit der Einführung der Pflegegrade zum 1. Januar 2017 (§§ 39, 42 SGB XI).

Leistungen der Pflegekasse:
Für die Kurzzeitpflege stehen bis zu 1.854 Euro pro Kalenderjahr für maximal acht Wochen zur Verfügung.

Nicht genutzte Mittel der Verhinderungspflege können anteilig auf die Kurzzeitpflege übertragen werden. Dadurch erhöht sich der Gesamtbetrag auf bis zu 3.539 Euro jährlich.

Diese Kombinationsmöglichkeit besteht in der derzeit gültigen Fassung des SGB XI.

Pflegegrad 1:
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können den monatlichen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro für Leistungen im Zusammenhang mit Kurzzeit- oder Verhinderungspflege nutzen.

Der Entlastungsbetrag in dieser Höhe gilt seit dem 1. Januar 2025.

Eigenanteil:
Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten sind vom Bewohner selbst zu tragen.